Nordrhein-Westfalen

  • Mit der Novelle des Landschaftsgesetzes im Jahr 2007 wurde in Nordrhein-Westfalen der gesetzliche Schutz von Alleen eingeführt.
  • Demnach führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ein landesweites Kataster der gesetzlich geschützten Alleen. Insgesamt sind damit bislang rund 5.300 Alleen mit einer Gesamtlänge von rund 3.320 km identifiziert worden (Stand Februar 2014).
  • Im Rahmen einer Alleeninitiative der Landesregierung wurden von 2006 bis Januar 2012 insgesamt 116 Alleen mit rund 11.200 Bäumen auf einer Streckenlänge von 116 Kilometern neu gepflanzt.
  • Die Neupflanzung von Alleen entlang von Bundes-, Land-, Kreis- und sonstigen Straßen wird vom Land Nordrhein-Westfalen weiterhin mit Fördermitteln unterstützt. Neuanlagen oder Ergänzungen müssen dafür u.a. grundsätzlich mindestens 300 Meter umfassen und die Bäume standortgerecht sein. Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel 80 Prozent der Gesamtkosten bis zu einem Höchstsatz von 300 Euro pro Baum.
§ 47a Landschaftsgesetz NRW "Schutz der Alleen"

(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.

(2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahme ergreifen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen.

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